Rechtsprechung
BGH, 10.03.1986 - II ZR 109/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen Mitgesellschafter auf einen Anteil an Miet- und Pachteinnahmen aus einem Grundstück der GbR - Scheitern des Anspruchs wegen Fehlens eines Rechnungsabschlusses - Anspruch auf Beteiligung an ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69
Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen …
Auszug aus BGH, 10.03.1986 - II ZR 109/85
Hieraus errechnet sich ohne weiteres der jeweilige Gewinn und damit der der Klägerin zustehende Gewinnanteil (vgl. im einzelnen Sen. Urt. v. 20.3.1972 - II ZR 160/69, WM 1972, 1121, 1122 zu II).
- LG Ellwangen/Jagst, 10.06.2016 - 5 O 385/15
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges mit …
Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). - LG Ingolstadt, 29.01.2020 - 33 O 279/19
Schadensersatz, Fahrzeug, Kaufpreis, Kaufvertrag, Annahmeverzug, Streitwert, Pkw, …
Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). - LG Ingolstadt, 25.03.2020 - 33 O 2149/18
Kein Schadensersatzanspruch aus Delikt gegen den Hersteller eines Audi A4 mit …
Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). - LG Ingolstadt, 08.01.2020 - 33 O 1981/18
Kein Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der 33 O 1981/18 - Seite 7 - Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). - LG Ingolstadt, 22.05.2017 - 42 O 1057/16
Dieselskandal: Keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche des Käufers gegen …
Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris).